Menü
Jetzt Termin buchen Schaden melden +49 7243 3549140 24/7 erreichbar
Recht

Fahrradunfall mit dem Auto: Wer haftet?

Kollidiert ein Auto mit einem Fahrrad, haftet der Autofahrer verschuldensunabhängig. Wann der Radfahrer mithaftet und was die Versicherung zahlt.

Fahrradunfall mit dem Auto: Wer haftet?
Repaircheck Team 2026-09-05 7 Min Lesezeit

Kollidiert ein Auto mit einem Fahrrad oder Pedelec, haftet der Autofahrer nach § 7 Absatz 1 StVG grundsätzlich unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Ein Mitverschulden des Radfahrers, etwa bei Rotlicht oder auf der falschen Straßenseite, mindert diesen Anspruch nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB, hebt ihn aber selten vollständig auf.

Wer haftet bei einem Unfall zwischen Auto und Fahrrad?

Für den Autofahrer gilt die sogenannte Gefährdungshaftung. Nach § 7 Absatz 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz verpflichtet, wenn beim Betrieb des Fahrzeugs ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird, unabhängig davon, ob den Fahrer eine Schuld trifft. Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nach § 7 Absatz 2 StVG nur bei höherer Gewalt, ein in der Praxis seltener Fall. Daneben haftet nach § 18 Absatz 1 StVG auch der Fahrzeugführer selbst, kann sich aber entlasten, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Ein Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug. Deshalb greift zwischen Auto und Fahrrad nicht die Quotelung nach § 17 StVG, die ausschließlich für den Schaden zwischen mehreren Kraftfahrzeugen gilt. Der Radfahrer haftet dem Autofahrer gegenüber deshalb nicht verschuldensunabhängig für dessen Fahrzeugschaden, sondern nur, wenn ihm selbst ein Verschulden nach § 823 Absatz 1 BGB nachzuweisen ist, etwa weil er bei Rot über die Kreuzung gefahren ist.

Wann mindert ein Mitverschulden des Radfahrers die Ansprüche?

§ 9 StVG verweist für die Ersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters auf § 254 BGB: Hat ein Verschulden des Verletzten am Schaden mitgewirkt, hängt der Umfang des Ersatzes davon ab, welcher Anteil der Schadensverursachung auf welche Seite entfällt. Typische Umstände, die eine Mithaftung des Radfahrers begründen können:

  • Er hat eine rote Ampel oder ein Stoppschild missachtet.
  • Er ist entgegen der Fahrtrichtung auf einem Radweg gefahren, der nur für eine Richtung freigegeben ist.
  • Er hat bei Dunkelheit ohne funktionierende Fahrradbeleuchtung am Verkehr teilgenommen.
  • Er hat trotz Beschilderung mit Zeichen 237, 240 oder 241 die Fahrbahn statt des vorhandenen Radwegs benutzt und dadurch die Benutzungspflicht aus § 2 Absatz 4 StVO verletzt.

Eine feste Quote für solche Fälle gibt es nicht. Wie stark ein Mitverschulden die Ansprüche kürzt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird anhand der dokumentierten Unfallspuren und Zeugenaussagen bewertet.

Ist ein Pedelec ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug?

Nach § 1 Absatz 3 StVG gilt ein Pedelec nicht als Kraftfahrzeug, wenn sein elektromotorischer Hilfsantrieb höchstens 0,25 kW leistet, die Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet und beim Einhalten des Tretens unterbrochen wird. Für solche Pedelecs gelten die Vorschriften über Fahrräder, und die Haftung des Autofahrers richtet sich wie bei einem klassischen Fahrrad nach § 7 StVG.

Ein schnelleres S-Pedelec, dessen Motor über diese Grenzen hinaus unterstützt, erfüllt die Ausnahme nicht und gilt als Kraftfahrzeug nach § 1 Absatz 2 StVG. Für den Halter eines solchen Fahrzeugs besteht dann auch eine Versicherungspflicht nach § 1 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Buchstabe b des Pflichtversicherungsgesetzes. Für ein gewöhnliches Fahrrad oder Pedelec besteht diese Pflicht nicht, da es kein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift ist.

Was zahlt die Versicherung nach einem Unfall mit dem Fahrrad?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers reguliert den Schaden des Radfahrers, sofern keine oder nur eine anteilige Mithaftung feststeht. Das umfasst die Reparatur oder den Neuwert des Fahrrads, Sachfolgeschäden wie beschädigte Kleidung oder Ausrüstung sowie bei einer Verletzung Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Die Höhe des Fahrradschadens weist am besten eine Reparaturkostenrechnung der Werkstatt oder, bei einem höherwertigen Rad, ein Kaufbeleg mit erkennbarem Alter aus.

Für den Schaden am Auto gilt die umgekehrte Richtung: Der Radfahrer haftet nur, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird, und dann in der Regel über eine private Haftpflichtversicherung, sofern er eine solche abgeschlossen hat. Grundlage für die Schadenshöhe am Fahrzeug ist wie bei jedem anderen Unfall ein unabhängiges Gutachten. Der genaue Ablauf von der Schadensmeldung bis zum fertigen Gutachten folgt den fünf Schritten, die für jedes Kfz-Gutachten gelten.

Ablauf nach dem Unfall: Erste Schritte und Beweissicherung

Bei einer Verletzung des Radfahrers rufen Sie zuerst Rettungsdienst und Polizei. Auch ohne Personenschaden lohnt sich die Polizei, sobald der Hergang strittig ist oder eine Fahrerflucht droht, weil der Radfahrer ohne Kennzeichen leichter unerkannt bleibt als ein Auto.

Sichern Sie an der Unfallstelle:

  • Fotos der Endstellung von Auto und Fahrrad sowie der Anstoßstelle am Fahrzeug.
  • Die Beschilderung am Unfallort, insbesondere ein vorhandenes Radweg-Schild (Zeichen 237, 240 oder 241) oder dessen Fehlen.
  • Kontaktdaten von Zeugen, die die Ampelphase oder die Fahrtrichtung des Radfahrers beobachtet haben.
  • Den gemeinsam ausgefüllten Unfallbericht, sofern der Radfahrer dazu bereit ist.

Ist das Auto beschädigt, melden Sie den Schaden Ihrer Versicherung und beauftragen parallel einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, bevor die Reparatur beginnt. Bestreitet die gegnerische Seite die Haftungsquote, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht die weitere Durchsetzung.

Häufige Fragen

Muss ein Radfahrer eine Versicherung haben, wenn er ein Auto beschädigt?

Für ein gewöhnliches Fahrrad oder Pedelec besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht. Hat der Radfahrer eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, deckt diese in der Regel Schäden ab, die er schuldhaft an fremdem Eigentum verursacht.

Haftet der Autofahrer auch, wenn der Radfahrer keine Vorfahrt hatte?

Die Halterhaftung nach § 7 Absatz 1 StVG entfällt dadurch nicht automatisch, wird aber durch das Mitverschulden des Radfahrers nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB anteilig gemindert. Wie hoch der Anteil ausfällt, hängt von den konkreten Umständen ab.

Ist ein Pedelec rechtlich ein Fahrrad?

Ja, solange sein Hilfsmotor höchstens 0,25 kW leistet und die Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet (§ 1 Absatz 3 StVG). Schnellere S-Pedelecs gelten dagegen als Kraftfahrzeug.

Wer zahlt den Schaden am Fahrrad nach dem Unfall?

In den meisten Fällen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers, da dessen Halterhaftung verschuldensunabhängig gilt. Steht ein Mitverschulden des Radfahrers fest, wird der Anspruch entsprechend gekürzt.

Brauche ich für den Schaden an meinem Auto ein Gutachten?

Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert Schadenshöhe und Reparaturweg und ist damit die Grundlage, auf der die gegnerische Versicherung reguliert. Bei einem unverschuldeten Unfall organisiert Repaircheck dieses Gutachten und rechnet direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.

Unfall gehabt? Wir helfen Ihnen weiter.

Egal ob Termin oder Schadenmeldung, wir kümmern uns um Gutachten, Versicherung und Ihre Ansprüche.

* bei Kostendeckung durch die Versicherung