Anzeige gegen unbekannt erstatten
Verursacher unbekannt? So erstatten Sie Anzeige gegen unbekannt, was danach passiert und wie es mit Ihrer Vollkasko zusammenhängt.
Eine Anzeige gegen unbekannt richtet sich an einen noch nicht identifizierten Täter. Sie ist der Regelfall, wenn ein Auto beschädigt wurde und der Verursacher nicht ermittelt werden kann, etwa nach einem Parkschaden oder einer Fahrerflucht im fließenden Verkehr.
Was bedeutet „Anzeige gegen unbekannt” rechtlich?
Nach § 158 StPO kann jede Straftat bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei oder bei einem Amtsgericht angezeigt werden. Der Name des Täters ist dafür keine Voraussetzung: Die Anzeige löst ein Ermittlungsverfahren aus, in dem Polizei und Staatsanwaltschaft versuchen, den bislang unbekannten Verursacher zu identifizieren. Erst wenn das gelingt, wird aus der Anzeige gegen unbekannt ein Verfahren gegen eine namentlich bekannte Person.
Wer als „Unfallbeteiligter” gilt, legt § 142 Abs. 5 StGB fest: jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Diese weite Definition ist einer der Gründe, warum sich eine Anzeige auch dann lohnt, wenn zunächst nur wenige Anhaltspunkte vorliegen.
Wann eine Anzeige gegen unbekannt sinnvoll ist
Typische Auslöser sind ein angefahrenes, geparktes Fahrzeug ohne Hinweis des Verursachers, eine Kollision im fließenden Verkehr, bei der der andere Fahrer weiterfährt, oder ein Schaden, den Zeugen zwar beobachtet, aber niemand dem Fahrzeug eindeutig zuordnen konnte. In allen drei Fällen gilt: Auch ein Teilkennzeichen, eine grobe Fahrzeugbeschreibung oder die Uhrzeit des mutmaßlichen Schadenszeitpunkts sind für die Polizei ein Ausgangspunkt für Ermittlungen. Warten Sie nicht, bis Sie den vollständigen Sachverhalt rekonstruiert haben. Je aktueller Zeugenaussagen und mögliche Kameraaufnahmen sind, desto eher lassen sie sich noch auswerten.
Anzeige gegen unbekannt erstatten: So gehen Sie vor
Bringen Sie zur Anzeigenerstattung Fotos des Schadens, die genaue Adresse und Uhrzeit des Vorfalls sowie Kontaktdaten möglicher Zeugen mit. Ein unabhängiges Kfz-Gutachten hält die Schadenhöhe zusätzlich neutral fest und schafft eine belastbare Grundlage, unabhängig davon, wann und ob der Verursacher später ermittelt wird. Nennen Sie der aufnehmenden Dienststelle jedes Detail, das Sie zum Fahrzeug oder zur Person des Verursachers haben, selbst wenn es unvollständig ist. Die Polizei entscheidet dann, ob und wie sie diesen Spuren nachgeht, etwa durch die Befragung von Anwohnern oder die Sichtung von Überwachungsaufnahmen aus der Umgebung.
Nach § 158 Abs. 1 StPO muss Ihre Anzeige protokolliert oder auf andere Weise dokumentiert werden, und Sie haben auf Antrag Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung des Eingangs. Diese Bestätigung enthält eine kurze Zusammenfassung von Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat und ist der Beleg, den viele Kaskoversicherer für die Schadenregulierung verlangen. Fordern Sie sie deshalb direkt bei der Anzeigenerstattung an.
Was nach der Anzeige passiert
Die Ermittlungsbehörden werten anschließend die vorliegenden Spuren aus. Eine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb derer der Verursacher gefunden werden muss, gibt es nicht; das Verfahren läuft, bis der Fall aufgeklärt ist oder die Erfolgsaussichten als zu gering eingestuft werden. Als Geschädigter können Sie den Stand nachverfolgen: § 406e StPO räumt Ihnen ein Recht auf Akteneinsicht ein, entweder über einen Rechtsanwalt oder unter den dort genannten Voraussetzungen auch persönlich bei der zuständigen Stelle. Wird der Verursacher später doch ermittelt, informiert die Polizei Sie in der Regel über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Anzeige und Versicherung: Warum beides zusammengehört
Zahlt Ihre Vollkasko den Schaden, während der Verursacher noch unbekannt ist, endet Ihr eigener Anspruch damit nicht automatisch. § 86 Abs. 1 VVG regelt, dass ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht. Wird der Täter also nachträglich gefunden, ermittelt Ihr Versicherer dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, notfalls über den Zentralruf der Autoversicherer, und macht den Anspruch dort geltend, nicht mehr Sie selbst. Nach § 86 Abs. 2 VVG sind Sie dabei verpflichtet, an der Durchsetzung mitzuwirken, etwa indem Sie der Versicherung die polizeiliche Anzeigenbestätigung und weitere Unterlagen zur Verfügung stellen. Eine bereits erstattete Anzeige gegen unbekannt ist damit auch nach einer Vollkasko-Regulierung noch relevant.
Wenn Sie selbst der Verursacher waren: die 24-Stunden-Regel
Wer selbst unbeabsichtigt einen Parkschaden verursacht und sich vom Unfallort entfernt hat, sollte die Regelung in § 142 Abs. 4 StGB kennen. Danach mildert das Gericht die Strafe oder kann ganz von ihr absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden freiwillig die nachträglichen Feststellungen ermöglicht, etwa durch eine Meldung bei der nahe gelegenen Polizeidienststelle. Diese Frist beginnt mit dem Unfallereignis selbst, unabhängig davon, wann er bemerkt wurde. Ob im Einzelfall ein „nicht bedeutender Sachschaden” vorliegt und die Vorschrift greift, hängt von den konkreten Umständen ab; klären Sie Zweifelsfragen mit einem Anwalt für Verkehrsrecht. Welche Pflichten und Kosten Sie als Verursacher darüber hinaus erwarten, lesen Sie im Ratgeber Unfall als Verursacher.
Häufige Fragen
Wo kann ich eine Anzeige gegen unbekannt erstatten?
Bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Amtsgericht. In der Praxis ist die nächstgelegene Polizeidienststelle meist der schnellste Weg, insbesondere wenn Spuren wie Lackreste oder Zeugenaussagen zeitnah gesichert werden sollen.
Muss ich den Verursacher kennen, um Anzeige zu erstatten?
Nein. Die Anzeige gegen unbekannt ist genau für den Fall gedacht, dass der Täter noch nicht feststeht. Bereits ein Teilkennzeichen, eine Fahrzeugbeschreibung oder Zeugenangaben reichen als Ausgangspunkt für die Ermittlungen.
Bekomme ich eine Bestätigung für meine Anzeige?
Ja, auf Antrag. § 158 Abs. 1 StPO gibt Ihnen das Recht auf eine schriftliche Eingangsbestätigung mit Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Fordern Sie diese direkt bei der Anzeigenerstattung an, viele Kaskoversicherer verlangen sie für die Regulierung.
Kann ich als Geschädigter Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen?
Ja, § 406e StPO räumt Geschädigten ein Recht auf Akteneinsicht ein. Ohne anwaltliche Vertretung müssen Sie dafür ein berechtigtes Interesse darlegen; mit einem Rechtsanwalt ist der Zugang in der Regel unkomplizierter.
Zahlt meine Vollkasko trotzdem, wenn der Verursacher unbekannt bleibt?
Ob und in welchem Umfang Ihre Vollkasko einspringt, hängt von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Wird der Täter später ermittelt, geht Ihr Ersatzanspruch gegen ihn nach § 86 VVG in Höhe der gezahlten Leistung auf Ihren Versicherer über.
Was bringt mir eine Selbstmeldung, wenn ich der Verursacher war?
Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nur geringem Sachschaden kann eine freiwillige Meldung innerhalb von 24 Stunden nach § 142 Abs. 4 StGB zu einer milderen Strafe oder zum Absehen von Strafe führen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft im Zweifel ein Anwalt für Verkehrsrecht.
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