Wiederbeschaffungsdauer: Bedeutung, Dauer und Kürzungen
Die Wiederbeschaffungsdauer im Gutachten bestimmt, für wie viele Tage Nutzungsausfall oder Mietwagen erstattet werden. So wird sie ermittelt und geprüft.
In jedem Schadengutachten steht eine Zahl, die viele Geschädigte überlesen: die Wiederbeschaffungsdauer. Sie wirkt wie eine Formalie, entscheidet aber darüber, für wie viele Tage die gegnerische Versicherung Nutzungsausfall oder Mietwagen bezahlen muss.
Als Sachverständige setzen wir diese Zahl nicht nach Gefühl, sondern anhand des Marktes für genau Ihr Fahrzeug. Wir erklären, wie sie sich von der Reparaturdauer unterscheidet und woran Sie erkennen, dass eine Versicherung hier kürzt.
Was die Wiederbeschaffungsdauer genau ist
Die Wiederbeschaffungsdauer, auch Wiederbeschaffungszeit genannt, ist der Zeitraum in Kalendertagen, den Sie realistisch benötigen, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu finden, zu kaufen und zuzulassen. Sie ist eine gutachterliche Prognose, kein Erfahrungswert von der Stange.
Rechtlicher Hintergrund ist § 249 Absatz 1 BGB: Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Ohne den Unfall hätten Sie Ihr Auto weiter genutzt, also schuldet die Gegenseite Ersatz für die Zeit, die Sie objektiv brauchen, um wieder mobil zu sein. Dass der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines privat genutzten Fahrzeugs in Geld auszugleichen ist, ist gefestigte Rechtsprechung.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Kasko: Nutzungsausfall ist ein Anspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung. Die eigene Voll- oder Teilkasko ersetzt nur den Fahrzeugschaden und zahlt Nutzungsausfall nur, wenn er mitversichert ist. Eine Selbstbeteiligung gibt es beim unverschuldeten Haftpflichtschaden nicht.
Nicht zu verwechseln ist die Dauer mit dem Wiederbeschaffungswert: Der Wert sagt, was das Ersatzfahrzeug kostet, die Dauer, wie lange die Beschaffung braucht. Wie der Wert zustande kommt, lesen Sie im Ratgeber zum Wiederbeschaffungswert.
Wiederbeschaffungsdauer oder Reparaturdauer: zwei Angaben, zwei Fälle
In einem vollständigen Gutachten stehen beide Zeitangaben. Welche abgerechnet wird, hängt davon ab, wie der Schaden abgewickelt wird.
| Reparaturdauer | Wiederbeschaffungsdauer | |
|---|---|---|
| Gilt bei | reparaturwürdigem Schaden, auch bei der 130-Prozent-Reparatur | wirtschaftlichem oder technischem Totalschaden, Ersatzbeschaffung |
| Misst | Arbeitstage in der Werkstatt inklusive Teilebeschaffung | Kalendertage für Suche, Kauf, Zulassung des Ersatzfahrzeugs |
| Typische Größenordnung | je nach Schadenumfang wenige Tage bis mehrere Wochen | in der Regulierungspraxis meist rund 10 bis 16 Tage, im Mittel etwa 14 |
| Hängt ab von | Schadenumfang, Ersatzteilverfügbarkeit, Werkstattauslastung | Marktgängigkeit, Ausstattung, Seltenheit des Fahrzeugs |
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst steht fest, ob repariert oder ersetzt wird, dann, welche Dauer gilt. Bei einem Totalschaden mit Ersatzbeschaffung ist die Reparaturdauer für die Abrechnung des Ausfalls unerheblich. Was bei einem Totalschaden sonst noch zusammenkommt, steht im Ratgeber zum Totalschaden.
Wie wir die Wiederbeschaffungsdauer ermitteln
Grundlage ist der Markt, auf dem Sie tatsächlich einkaufen würden. Nach der Rechtsprechung sind Sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf den regionalen Markt in zumutbarer Entfernung verwiesen. Eine bundesweite Suche nach dem schnellsten Angebot schulden Sie nicht. Wie weit dieser Markt reicht, ist gesetzlich nicht definiert und wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Diese Punkte fließen in die Prognose ein:
- Marktgängigkeit. Ein vier Jahre alter Kompaktwagen mit Standardausstattung ist im Umkreis mehrfach verfügbar. Ein Wohnmobil oder ein Fahrzeug mit behindertengerechtem Umbau ist es nicht.
- Ausstattung. Je spezieller die Kombination aus Motorisierung, Getriebe und Sonderausstattung, desto länger dauert die Suche nach einem gleichwertigen Fahrzeug.
- Alter und Zustand. Bei sehr jungen Gebrauchten sind Angebote knapp, bei Neufahrzeugen spielen Lieferzeiten des Herstellers eine Rolle.
- Seltenheit. Bei Liebhaber- und Sonderfahrzeugen sind mehrere Wochen begründbar. Die 14 Tage sind ein Durchschnittswert, keine Obergrenze.
- Zulassung und Überführung. Anmeldung, Kennzeichen und gegebenenfalls die Abholung über eine größere Distanz brauchen ebenfalls Zeit.
Warum die Begründung im Gutachten zählt Eine Wiederbeschaffungsdauer ohne Begründung lässt sich leicht kürzen. Wir schreiben deshalb dazu, warum der Zeitraum für dieses Fahrzeug angemessen ist, etwa weil im Umkreis nur wenige vergleichbare Angebote existieren. Diese Begründung ist später Ihr Argument gegen eine pauschale Kürzung.
Die Überlegungsfrist kommt obendrauf
Sie müssen nicht am Tag des Gutachtenzugangs entscheiden. Vor dem Beginn der eigentlichen Fahrzeugsuche liegen zwei Zeiträume, die ebenfalls ersatzfähig sein können.
Der erste ist die Schadenfeststellung: die Zeit vom Unfall bis zum Vorliegen des Gutachtens. Ohne Gutachten wissen Sie gar nicht, ob Ihr Fahrzeug repariert wird oder ein Totalschaden vorliegt. Der zweite ist die Überlegungs- oder Prüffrist nach Zugang des Gutachtens, in der Sie die Zahlen sichten und entscheiden dürfen. Üblich sind dafür ein bis drei Tage.
Der ersatzfähige Ausfallzeitraum bei einer Ersatzbeschaffung setzt sich also typischerweise so zusammen:
Schadenfeststellung bis Gutachten + Überlegungsfrist + Wiederbeschaffungsdauer
Dass Gerichte diesen Aufbau anerkennen, zeigt eine Entscheidung des OLG Celle vom 13. Februar 2014 (Az. 5 U 159/13). Dort wurden einer Geschädigten 26 Tage Nutzungsausfall zugesprochen: Zeit bis zum Gutachten, Überlegungsfrist von bis zu drei Tagen und Beschaffungszeit. Das Landgericht hatte zuvor nur 14 Tage anerkannt. Eine Einzelfallentscheidung ist keine Garantie für Ihren Fall, sie zeigt aber, dass Gutachtenzeit und Überlegungsfrist anerkannt werden können.
Rechenbeispiele: was die Tage konkret wert sind
Die Höhe pro Tag richtet sich nach der Fahrzeugklasse, in der Praxis meist nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Ältere Fahrzeuge werden dabei üblicherweise um eine Gruppe (ab fünf Jahren) oder zwei Gruppen (ab zehn Jahren) herabgestuft. Wie die Tagessätze entstehen, erklären wir im Ratgeber zur Nutzungsausfallentschädigung. Hier geht es um die Anzahl der Tage, alle Beträge sind Beispielwerte.
Beispiel 1: Totalschaden am Kompaktwagen Tagessatz laut Gutachten 43 Euro. Vier Tage bis zum Gutachten, zwei Tage Überlegungsfrist, 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer, zusammen 20 Tage. 20 × 43 Euro = 860 Euro
Beispiel 2: Dieselbe Akte, gekürzt reguliert Die Versicherung erkennt allein die 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer an und streicht Gutachtenzeit und Überlegungsfrist. 14 × 43 Euro = 602 Euro. Differenz zu Beispiel 1: 258 Euro
Beispiel 3: Schwer beschaffbares Fahrzeug Ein privat genutzter Van mit behindertengerechtem Umbau, Tagessatz 59 Euro. Vergleichbare Fahrzeuge sind regional kaum verfügbar, das Gutachten setzt 30 Tage Wiederbeschaffungsdauer an, dazu fünf Tage Gutachtenzeit und drei Tage Überlegungsfrist. 38 × 59 Euro = 2.242 Euro statt 826 Euro bei pauschal angesetzten 14 Tagen.
Beispiel 4: Derselbe Schaden, aber reparaturwürdig Hier zählt die Reparaturdauer. Das Gutachten weist acht Arbeitstage Werkstattzeit aus. Weil Nutzungsausfall je Kalendertag abgerechnet wird und ein Wochenende dazwischenliegt, sind das zehn Kalendertage, dazu drei Tage bis zum Gutachten. 13 × 43 Euro = 559 Euro
Die Beispiele zeigen: Der Tagessatz ist selten der Streitpunkt. Gestritten wird über die Anzahl der Tage.
Eine Einschränkung gilt für gewerblich genutzte Fahrzeuge: Dient das Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung, etwa ein Taxi oder ein Lkw, gibt es in der Regel keine pauschale Nutzungsausfallentschädigung. Ersetzt werden dann entgangener Gewinn, Vorhaltekosten oder Mietwagenkosten. Die Abgrenzung ist umstritten und sollte anwaltlich geprüft werden.
Wenn die Versicherung die Dauer kürzt
Kürzungen laufen häufig nach demselben Muster ab: Ein beauftragter Prüfdienstleister setzt statt der gutachterlich ermittelten Dauer einen Pauschalwert an, ohne Ihr Fahrzeug je gesehen zu haben.
- Pauschale 14 Tage auch dann, wenn das Gutachten für ein schwer beschaffbares Fahrzeug mehr ausweist.
- Streichung der Gutachtenzeit mit der Begründung, Sie hätten sofort kaufen können. Ohne Gutachten wussten Sie aber nicht, dass ein Totalschaden vorliegt.
- Streichung der Überlegungsfrist, obwohl sie in der Regulierungspraxis und in der Rechtsprechung anerkannt ist.
- Verweis auf ein Zweitfahrzeug im Haushalt. Steht dieses tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung, kann der Einwand allerdings berechtigt sein, weil dann keine fühlbare Beeinträchtigung vorliegt.
Reagieren Sie sachlich und schriftlich. Verweisen Sie auf die fahrzeugbezogene Begründung im Gutachten. Hat die Beschaffung länger gedauert, halten Sie fest, warum: Angebote besichtigt, Absagen erhalten, Zulassungstermin erst später möglich. Welche Positionen sonst noch gekürzt werden, lesen Sie im Ratgeber zu Kürzungen der Versicherung.
Ein Sonderfall ist die Abrechnung ohne tatsächlichen Fahrzeugkauf. Auch bei der fiktiven Abrechnung bleibt der Nutzungsausfall selbst nicht fiktiv: Ersetzt wird nur ein tatsächlich spürbarer Ausfall, und zwar für den objektiv erforderlichen Zeitraum. Wer sein beschädigtes Fahrzeug weiterfährt, hat insoweit keinen Ausfall.
Häufige Fragen
Wo finde ich die Wiederbeschaffungsdauer in meinem Gutachten?
In der Regel im Ergebnisteil, oft neben Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturdauer. Fehlt die Angabe, fragen Sie beim Sachverständigen nach. Ohne sie fehlt der Versicherung die Grundlage für die Dauer der Ausfallentschädigung.
Gilt die Wiederbeschaffungsdauer auch für den Mietwagen?
Im Grundsatz ja. Sie bestimmt auch, für wie viele Tage Mietwagenkosten erforderlich und damit erstattungsfähig sind. Nutzungsausfall und Mietwagen schließen sich aus, der Zeitraum ist derselbe. Beim Mietwagen prüfen Versicherer zusätzlich die Angemessenheit des Tarifs.
Was passiert, wenn ich länger brauche als im Gutachten angegeben?
Maßgeblich ist der objektiv erforderliche Zeitraum. Verzögerungen, die Sie nicht zu vertreten haben, können ihn verlängern, etwa wenn die Versicherung die Zahlung hinauszögert und Sie den Kauf nicht vorfinanzieren können. Dokumentieren Sie das schriftlich.
Bekomme ich Nutzungsausfall, wenn ich gar kein Ersatzfahrzeug kaufe?
Nur, wenn Sie tatsächlich ohne Fahrzeug dastanden und es hätten nutzen wollen und können. Der Ausfall muss spürbar eingetreten sein. Fahren Sie den beschädigten Wagen weiter, entfällt der Anspruch für diese Zeit.
Kann die Wiederbeschaffungsdauer länger als 14 Tage sein?
Ja. 14 Tage sind ein häufiger Durchschnittswert, keine gesetzliche Grenze. Bei seltenen Modellen, Sonderausstattung oder Umbauten sind längere Zeiträume begründbar, wenn das Gutachten dies nachvollziehbar darlegt.
Wer legt die Dauer verbindlich fest, Gutachter oder Versicherung?
Verbindlich entscheiden kann im Streitfall nur ein Gericht. In der Praxis ist die Prognose eines unabhängigen Sachverständigen aber die belastbarere Grundlage, weil sie auf Besichtigung und Marktbetrachtung beruht und nicht auf einem pauschalen Erfahrungswert.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang eine bestimmte Wiederbeschaffungsdauer, eine Überlegungsfrist oder ein Anspruch auf Nutzungsausfall in Ihrem Fall anerkannt wird, hängt vom konkreten Gutachten, vom Fahrzeug und von den Umständen Ihres Einzelfalls ab.
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